Satzung

§1 Name und Sitz

1. Der im Jahr 1912 gegründete Verein führt den Namen: Sportverein 1912 Klein-Gerau e.V. Kurzform: SV 1912 Klein-Gerau e.V.

2. Der Sitz des Vereins ist 64572 Büttelborn - Klein-Gerau, Kreis Groß- Gerau.

3. Der Verein wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Groß-Gerau eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

5. Der Verein ist Mitglied in den Organisationen des deutschen Sports.

§2 Zweck und Aufgaben

Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsordnung vom 24.12.1953 (BGBL I S.1592).

1. Der Verein hat insbesondere den Zweck:

1.1 Seinen Mitgliedern nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluß von parteipolitischen, beruflichen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkten sportliche Betätigung zu ermöglichen.

1.2 Durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander zu verbinden.

1.3 Über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sportes zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenzuführen und die Jugend in besonderem Maße zu fördern und zu erziehen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Keine Person darf sich im Rahmen ihrer vereinsmäßigen Aufgaben persönliche Vergünstigungen verschaffen.

§3 Farben - Wahrzeichen

1. Die Farben des Vereins sind grün-weiß.

2. Das Wahrzeichen des Vereines ist ein grün-weißes Wappen mit der Aufschrift SV 1912 Klein-Gerau e.V.

§4 Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern und ihn in den Beschlußorganen mitzutragen.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich auf dem Aufnahmeantrag zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Dem Antrag Minderjähriger muß ein Erziehungsberechtigter schriftlich zugestimmt haben.

3. Die Mitgliedschaft bei nicht-natürlichen Personen geht nicht auf den eventuellen Rechtsnachfolger über.

4. Nach Bestätigung durch den Vorstand erhält das Mitglied die Vereinssatzung und den Mitgliedsausweis.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die volljährigen Mitglieder haben in der Generalversammlung Stimm- und Antragsrecht. Sie sind in den Vorstand wählbar.

2. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Vereinsbeitrages und eventuellen Abteilungsbeiträgen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen des Vereines an.

3. Im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins haben alle Mitglieder das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und die Anordnungen der Organe zu befolgen.

Für Schäden, die von Ihnen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden, sind sie haftbar.

5. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber für Schäden aller Art in seinem Wirkungsbereich, auch bei grober Fahrlässigkeit seiner Beauftragten, sofern er durch seine Sportunfall- und Haftpflichtversicherung beim Landessportbund Hessen gedeckt ist. Der Verein haftet nicht für Sachen, die in den von ihm genützten Anlagen abhanden kommen oder durch Dritte beschädigt werden.

§6 Ehrenmitglieder

1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Zahlung jeglicher Beiträge befreit.

2. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch gleiche Verfahrensweise wieder aberkannt werden.

§7 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit:

1.1 mit dem Tod des Mitgliedes

1.2 durch freiwilligen Austritt (schriftlich 6 Wochen vor Ende des Kalenderjahres anzumelden)

1.3 durch Ausschluß aus dem Verein

1.4 mit der Auflösung des Vereins

2. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung den Vereinsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung ist ihm schriftlich mitzuteilen.

3. Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhalten oder die bürglichen Ehrenrechte verloren hat, wird von dem Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen, wenn zwei Drittel der Vorstandsmitglieder den Ausschluß billigen:

a) schwerer Verstoß gegen die Satzung des Vereins

b) Nichtbefolgung von Beschlüssen und Anordnungen der Organe des Vereins

Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich kurz gegründet mitzuteilen.

Gegen den Ausschluß ist innerhalb von vier Wochen seit Bekanntgabe des Ausschlusses die Einberufung der Mitgliederversammlung zulässig, die den Ausschluß zu seiner Wirksamkeit mit Zweidrittelmehrheit zu bestätigen hat.

4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht gegenüber dem Verein. Das bei dem Ausscheidenden in Verwahrung befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich an den geschäftsführenden Vorstand zurückzugeben.

§8 Mitgliedsbeiträge, Gebühren

1. Das Beitragsaufkommen der Mitglieder muß die wirtschaftliche Existenz des Vereins in Gegenwart und Zukunft sicherstellen.

2. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Die Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld. Sie werden im voraus fällig und sind vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zu zahlen.

4. Beitragszahlungen können auf Antrag durch den Gesamtvorstand gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

5. Für Mitglieder, die zur Ableistung des Wehrdienstes oder des zivilen Ersatzdienstes einberufen werden, ruht grundsätzlich die Beitragszahlung.

§9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschließen, sofern dieser Punkt auf der Tagesordnung steht.

§10 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Geschäftsführende Vorstand

c) Der Gesamtvorstand

2. Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.

§11 Der Geschäftsführende Vorstand

1. der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Finanzwart. Zusammen führen sie die Geschäfte des Vereins im Sinne des §26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder sind gemeinsam zeichnungsberechtigt, wobei jedoch der 1. Vorsitzende mitwirken muß. In seinem Verhinderungsfalle hat er seinem Stellvertreter die Vertretungsmacht zu übertragen.

2. Der Geschäftsführende Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik. Er ist u.a.verantwortlich für die Mitgliederverwaltung, Finanzbuchhaltung, die Aufstellung des Haushaltsplans, die Repräsentation des Vereins und die Vorbereitung der Sitzungen des Gesamtvorstandes.

3. Der Geschäftsführende Vorstand ist zuständig für die Ausführung der Beschlüsse des Gesamtvorstandes. Er ist kein Beschlußorgan.

§12 Der Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins setzt sich aus dem Geschäftsführenden Vorstand, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Finanzwart, dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit, dem Vergnügungsausschuss- vorsitzenden und den einzelnen Abteilungsleitern zusammen.

2. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören u.a. die Beschlußfassung über die vereinspolitische Schwerpunktsetzung und die Diskussion und Beschlußfassung über Veranstaltungen und Aktivitäten des Gesamtvereins.

3. An den Sitzungen des Gesamtvorstandes kann im Verhinderungsfall eines Abteilungsleiters auch der jeweilige stellvertretende Abteilungsleiter stimmberechtigt teilnehmen.

4. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes - ausgenommen die Abteilungsleiter - werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Abteilungsleiter gehören dem Gesamtvorstand automatisch an; ihre Wahl erfolgt in den jeweiligen Abteilungen. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder läuft bis zur Neuwahl. Scheidet jemand vorzeitig aus, kann der Vorstand ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch bestimmen.

§13 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste, beschließende Vereinsorgan. Sie ist als ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich innerhalb der ersten drei Monate einzuberufen.

2. Zwischen Einberufung (Einladung) und Termin einer Mitgliederversammlung muß mindestens eine Frist von 14 Tagen liegen. Als Einberufung genügt die Bekanntmachung in der Presse und den örtlichen Schaukästen des Vereins.

3. Mit Einberufung zur Mitgliederversammlung ist die vollständige Tagesordnung bekanntzugeben.

4. Stimm- und antragsberechtigte Mitglieder könnnen bis zum 7. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung schriftlich beim Vereinsvorsitzenden einreichen; sie sind nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge können vom Versammlungsleiter zugelassen werden, sofern die Mehrheit der Anwesenden einverstanden ist. Bei derartigen Dringlichkeitsanträgen sind Satzungsänderungen ausgeschlossen.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vereinsvorsitzenden einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der stimm- und antragsberechtigen Mitglieder schriftlich bei ihm beantragt wird oder wenn es der Gesamtvorstand beschließt. Die Einberufung muß unter Angabe des Zweckes und der Gründe innerhalb von 14 Tagen erfolgen.

6. Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur Punkte enthalten, die zu deren Einberufung geführt haben.

7. Über die von vorangegangenen ordentlichen Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht befunden werden; zu diesem Zweck darf keine Versammlung einberufen werden.

§14 Versammlungsleitung, Wahlen und Beschlußfassung

1. Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Sie wird vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Vertreter, bei deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.

2. Stimm- und antragsberechtigt sind nur Mitglieder, die sich in die Anwesenheitsliste eingetragen haben.

3. Sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller gültig abgegebenen Ja- oder Neinstimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Abstimmungen erfolgen offen (durch Handzeichen). Es sei denn, die Mehrheit der Stimmberechtigten beschließt etwas anderes.

4. Für die Wahl des 1. Vorsitzenden sind aus der Versammlung ein Wahlleiter und drei Wahlhelfer zu wählen; für die Dauer der Wahlhandlung übernimmt der Wahlleiter die Versammlungsleitung.

5. Die Wahlen des restlichen Vorstandes leitet der gewählte 1. Vorsitzende unter Mithilfe der drei Wahlhelfer.

6. Bei Wahlen können abwesende Mitglieder nur kandidieren, wenn ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.

7. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder nach Absatz 4 und 5 sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag für das jeweilige Amt vor, so kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen, wenn nicht mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder eine geheime Wahl fordert und die Zustimmung des Kandidaten für die offene Abstimmung gegeben ist.

8. Zur Wahl in den Vorstand ist die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Ja- Stimmen der Stimmberechtigten erforderlich.

9. Bei allen Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§15 Kassenprüfer

1. Zwei in der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitglieder zu wählende Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kassenführung der Vereinsorgane auf Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und den Jahresabschluß zu kontrollieren.

Es sind zwei stellvertretende Kassenprüfer zu wählen, die im Verhinderungsfall für die zwei gewählten Kassenprüfer in der Reihenfolge ihrer Wahl einspringen.

Die gleichzeitige Wiederwahl beider Kassenprüfer ist nicht zulässig.

Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, die Kasse jederzeit zu prüfen.

2. Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Über die Kassenprüfung und Jahresabschlußkontrolle erstatten die Kassenprüfer Bericht. Sie können die Entlastung des Vorstandes beantragen.

§16 Abteilungen

1. Die aktiven Mitglieder des Vereines sind in Abteilung zusammengefaßt. Sie wählen in einer besonderen Abteilungsversammlung, die dem Vereinsvorsitzenden anzuzeigen ist, mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten einen Abteilungsleiter. In Abteilungsversammlungen sind volljährige Mitglieder stimm- und antragsberechtigt. Jugendlichen Mitgliedern können diese Rechte durch jeweiligen Beschluß gewährt werden. In den Abteilungsversammlungen kann eine Abteilungsordnung beschlossen werden.

2. Die Abteilungsleiter treffen die zur Leitung der Abteilung notwendigen Anordnungen, die von den Abteilungsmitgliedern zu befolgen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist gegenüber den Abteilungen weisungsberechtigt, wenn die Interessen anderer Abteilungen oder die des Vereines berührt werden, oder organisatorische Entscheidungen (Übungszeiten, Übungsleiter usw.) zu treffen sind.

3. Die Abteilungsordnung ist gültig, wenn oder soweit sie vom Gesamtvorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder gebilligt wird. Er kann sie mit gleicher Mehrheit ganz oder teilweise außer Kraft setzen.

4. Die Abteilungsleiter sind dem Gesamtvorstand gegenüber für ihre Maßnahmen und Anordnungen verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.

§17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesen sind. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen Mitglieder beschlußfähig ist.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Büttelborn mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.


Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.


Klein-Gerau, den 11. März 1988